Ein Beweisverwertungsverbot bestehe selbst dann nicht, wenn bei der Datenbeschaffung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt worden sein sollte. Auch wenn völkerrechtliche Übereinkommen umgangen worden sein sollten, sei dies unschädlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.
BVerfG, 2 BvR 2101/09
M.E. eine verfassungsrechtlich zutreffende Entscheidung, allerdings sollte sich die Verwaltung überlegen, ob sie ihr Handeln wirklich so (Abs. 1) gewürdigt wissen will…