Aufklärungspflicht des Mieters über sein Warensortiment

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind (BGH, XII ZR 192/08).

Im vorliegenden Fall mietete der Mieter Verkaufsräume, in denen er nahezu ausschließlich Waren einer Marke anbieten wollte, die von der Öffentlichkeit in einen ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt wird. Die Anfechtung des Vermieters war letztendlich erfolgreich.

Dieser Beitrag wurde unter Mietrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert