Unechte Rückwirkung von Steuergesetzen kann verfassungswidsrig sein

Das BVerfG entschied (2 BvL 14/02), dass gesetzliche Regelungen, die für künftige belastende Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpfen, zwar zulässig sein können, aber nur, wenn eine Gesamtabwägung u.a. zwischen enttäuschtem Vertrauen der Bürger und Gewicht und Dringlichkeit der Rechtsänderung stattgefunden hat.

Im vorliegenden Fall ging es um die Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 Abs.I S.1 Nr.1 i.V.m. 52 Abs.39 S.1 EStG für private Veräußerungen vom Immobilien auf 10 Jahre Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002). Soweit hierdurch auch Wertsteigerungen der Besteuerung unterworfen werden, die bereits vor Verkündung am 31.03.1999 entstanden waren und nach der vormaligen Regelung steuerfrei bis zu diesem Zeitpunkt hätten realisiert werden können, ist die Neuregelung nichtig.

Ähnlich entschied das BVerfG bzgl. der Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen in § 17 Abs.I EStG.

Fazit:

Der Bürger genießt hinsichtlich der Möglichkeit steuerfreier Gewinne einen gewissen Vertrauensschutz vor sog. „unechter Rückwirkung“ von Gesetzen. Dieser Vertrauensschutz umfasst aber nicht den Fortbestand der gesetzlichen Lage, sonder setzt auf jeden Fall voraus, dass bis zur Verkündung der Neuregelung der steuerfreie Gewinn nach der alten Regelung zumindest hätte realisiert werden können. Zukünftige Änderungen sind auf jeden Fall möglich.

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