Die Ehefrau eines Vorsitzenden der NPD buchte über einen Reiseveranstalter ein Hotelzimmer für sich und ihren Ehemann in einem Wellnesshotel. Die Reise wurde zunächst vom Reiseveranstalter bestätigt, später dann storniert. Die Hotelbetreiberin hatte dem NPD-Funktionär ein Hausverbot ausgesprochen, da dessen politische Überzeugung nicht mit ihrem Ziel in Einklang zu bringen sei, jedem Gast ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten.
Dies geschah zu Recht, wie das OLG Brandenburg (1 U 4/10) bestätigte. Auch wenn ein Hotel grundsätzlich einem breiten Publikum offen stehe, kann der Betreiber noch immer entscheiden, wen er beherbergen möchte. Den für das Hausverbot notwendigen Grund erkannte das OLG in der politischen Überzeugung des Funktionärs.