Räuberischer Aktionär

In einem Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg (7 K 2182/06) gab es Einblicke in ein interessantes Geschäftsmodell. Eine GmbH kaufte Aktien einer Vielzahl von Firmen, nahm an den Hauptversammlungen teil und machte anschließend ausgiebig von ihren aktienrechtlichen Anfechtungsrechten Gebrauch. Sie führte die Verfahren immer mit einem Prozessbevollmächtigten, bei dem sich ergeben haben soll, dass ihm die GmbH auch wirtschaftlich zustand.

Es ging in diesem Verfahren um die Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH bzgl. der Anwaltskosten, das FG stellte fest, dass die GmbH steuerbare Umsätze erzielt, wenn sie beabsichtigt, erhobene Anfechtungsklagen gegen eine Geldleistung der AG zurückzunehmen. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung ist also bzgl. der Anwaltskosten gegeben.

Anmerkung:

Verdient hat offensichtlich nur einer – nämlich der Anwalt der Klägerin. Und das finanzielle Risko dürfte aufgrund der für die Aktionärin möglichen Streitwertreduzierung für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten gem. § 247 Abs.II AktG gering gewesen sein. Diese Streitwertreduzierung gilt übrigens nur einseitig, also nicht, wenn die AG die Kosten zu tragen hat!

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