Kapitalgesellschaften können grundsätzlich Verlustvorträge nicht nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen.
Umstritten ist, wie bei einem unterjährigen Verkauf der bisherige Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres behandelt wird.
Während die Finanzverwaltung annimmt, dass der aufgelaufene Verlust der Verlustabzugsbeschränkung unterliegt, also dem Alteigner zuzurechnen und damit für den Erwerber nicht mehr zu nutzen ist, will sie bisherige Gewinne nicht mit dem aufgelaufenen Verlust verrechnen. Dieser unterjährige Gewinn wird dann – anders als ein Verlust – dem Erwerber wirtschaftlich zugerechnet.
Gegen diese profiskalische Auffassung wenden sich die Finanzgerichte Münster und Hessen, die bis zum Anteilserwerb die Verrechnung des Gewinns des laufenden Geschäftsjahres mit Verlustvorträgen zulassen.
FG Münster, 9 K 1842/10 K (Revision beim BFH unter I R 14/11)
FG Hessen, 4 V 1489/10
Tipp:
Die Frage ist umstritten. Das FG Hamburg hält sogar die Versagung der Verlustverrechnung insgesamt für verfassungswidrig.
FG Hamburg, 2 K 33/10
Es sollte also ggf. Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren kann bis zu einer Entscheidung des BFH ruhen.
Es bietet sich an, den aufgelaufenen Gewinn durch einen Zwischenabschluss zu bestimmen.