Kosten eines Zivilprozesses können steuerlich abzugsfähig sein

BFH, Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10:

Unabhängig vom Gegenstand können die Kosten eines Zivilprozesses bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein. Im entschiedenen Fall ging es um die Kosten eines Prozesses mit einer Versicherung wegen Zahlung von Krankentagegeld, den die Klägerin verlor.
Bisher konnten derartige Kosten nur in ganz engen Grenzen z.B. bei Verfahren mit existentieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen geltend gemacht werden. Diese enge Auffassung wurde nunmehr aufgegeben. Allerdings dürfe die Prozessführung nicht willkürlich sein und müsse hinreichende Erfolgsaussicht bieten. Hiervon sei auszugehen, wenn der Erfolg ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg sei.

Wichtiger Hinweis
Mit Schreiben vom 20.12.2011 (IV C 4 – S 2284707) hat das BMF die Länder angewiesen, dieses Urteil nicht über den entschiedenen Einzellfall hinaus anzuwenden (sog. Nichtanwendungserlass).

Ergänzung:

Das FG Düsseldorf hat die Anwendung dieses Nichtanwendungserlasses abgelehnt (10 K 2392/12 und 15 K 2052/12).

Nunmehr hat das Bundesfginanzministerium konkretisiert: Prozesskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Diese Formulierung ist auslegungsfähig. Es bleibt also spannend.

 

Update 2013:

In § 33 Abs.II EStG wurde folgender S.4 angefügt:

4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 32/2013, vom 29.06.2013

Damit wird es deutlich schwieriger…

 

Update:

Zivilprozesskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung, die steuerlich abzugsfähig ist. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt.

BFH, Urteil vom 18.6.2015, VI R 17 /14

Damit kehrt der BFH zu seiner restriktiven Auslegung zurück. Dies entspricht der ab 2013 gültigen Rechtslage.

Hinweis: Ob Scheidungskosten abzugsfähig sind, ist noch nicht endgültig entschieden. Entsprechende Fälle sollten bis zu der Entscheidung im hierüber laufenden Revisionsverfahren offen gehalten werden.

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