Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt war.
BFH, Urteil vom 12.05.2011, VI R 37 / 10
Anmerkung:
Dies gilt allerdings nur, soweit der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst getragen hat. Etwaige Jugendhilfeleistungen sind also anzurechnen.
Ein zusätzlicher Freibetrag gem. § 33a EStG wegen der auswärtigen Unterbringung stand dem Steuerpflichtigem im entschiedenen Fall nicht zu. Begründet wurde dies mit der Regelung aus § 33a Abs.V EStG (alte Fassung, heute Abs.IV).