Mit Urteil vom 12.01.2012 hat das OLG Zweibrücken (4 U 75/11) entschieden, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft handelt, wenn Mitglieder einer Winzergemeinschaft das Angebot annehmen, den Verkaufserlös für gelieferte Trauben stehenzulassen, damit die Winzergemeinschaft mit diesem Kapital wirtschaften könne. Bei dieser Vereinbarung hatte sich die Gemeinschaft verpflichtet, die stehengelassenen Beträge günstig zu verzinsen und jederzeit an den Berechtigten auszuzahlen.
Hinweis:
Mit dieser Klage machte der Winzer Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der Winzergemeinschaft geltend, da er nach Insolvenz der Winzergemeinschaft die stehengelassenen Beträge nur teilweise zurückerhielt.
Da die gem. § 32 KWG erforderliche Genehmigung für derartige Geschäfte fehlte, haben die Geschäftsführer für die Schadensersatzansprüche persönlich einzustehen.
Tipp:
Viele Unternehmen begehen bei der Finanzierung neue Wege. Nach diesem Urteil sollten insbesondere Finanzierungsgeschäfte mit Nicht-Banken aber im Hinblick auf dieses Urteil überprüft werden, um derartige Haftungsgefahren zu vermeiden.