Die längere Verwendung eines KFZ mit einem sog. Chiptuning stellt einen unbehebbaren Mangel dar, da hierdurch die Gefahr eines erhöhten Verschleisses gegeben ist.
Urteil des OLG Hamm vom 09.02.2012 ( I-28 U 186/10)
Tipp:
Sollten Sie ein KFZ verkaufen wollen, an dem ein Chiptuning vorgenommen wurde, sollte ein entsprechender Hinweis im Kaufvertrag nicht fehlen. Dies gilt auch, wenn später ein Rückbau stattgefunden hat.