Chiptuning als Mangel

Die längere Verwendung eines KFZ mit einem sog. Chiptuning stellt einen unbehebbaren Mangel dar, da hierdurch die Gefahr eines erhöhten Verschleisses gegeben ist.

Urteil des OLG Hamm vom 09.02.2012  ( I-28 U 186/10)

Tipp:

Sollten Sie ein KFZ verkaufen wollen, an dem ein Chiptuning vorgenommen wurde, sollte ein entsprechender Hinweis im Kaufvertrag nicht fehlen. Dies gilt auch, wenn später ein Rückbau stattgefunden hat.

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