Auch nach einem leichten Sturz muss der Akku eines E – Bikes nicht geprüft werden. Hier stand das Fahrrad unter einem Carport und fing zwei Monate später zu brennen an. Es entstand ein großer Sachschaden, bei dem versucht wurde, die Haftpflichtversicherung des Fahrradbesitzers in Anspruch zu nehmen. Dies scheiterte, da sich wie bei allen akkubetriebenen Geräten ein sehr seltenes Ereignis zugetragen hat. Es gibt noch nicht einmal eine gesetzlich vorgeschriebene Wartungspflicht und auch keine Hinweise der Hersteller, dass nach einem Sturz ein Fachbetrieb aufzusuchen ist. Insoweit konnte das Gericht ein Verschulden nicht erkennen.
OLG Oldenburg, 9 U 8/26