In einigen Bundesländern gibt es Richtlinien für Geschwindigkeitsüberwachungen, nach denen grundsätzlich erst nach einer gewissen Entfernung hinter Ortsschildern gemessen werden soll. Es wird aber auch in geringerer Entfernung gemessen.
Von einem Regelfahrverbot wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, die bei einer Messung unter Verstoß gegen diese Richtlinien festgestellt wird, kann nur dann abgesehen werden, wenn das Urteil Feststellungen dazu enthält, dass die Messstelle nicht aufgrund örtlicher Gegebenheiten (z.B. Unfallschwerpunkt, besondere Verkehrsverhältnisse, Gefahrenpunkt) sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt war.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 944/12
Anmerkung:
Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass derartige Messungen unzulässig und die Ergebnisse somit nicht verwertbar seien. Dieses Gerücht ist falsch!
Im Urteil muss im Falle eines Fahrverbots noch nicht einmal festgestellt werden, dass der Messort unter Berücksichtigung besonderer Umstände gerechtfertigt war. Vielmehr muss bei einem Absehen vom Fahrverbot negativ ausgeschlossen werden, dass eine solche Rechtfertigung vorliegen könnte.
Der Anwalt ist also gut beraten, hierzu vorzutragen. Und der Mandant ist gut beraten, einen Anwalt auszuwählen, der sich mit Verkehrsrecht auskennt.