Die Leistungen von Prostituierten, die im Rahmen eines Bordellbetriebs erbracht werden, sind dem Bordellbetreiber zuzurechnen, wenn er im Außenverhältnis als leistender Unternehmer auftritt.
FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2012, 2 K 88/11
Hintergrund dieser Entscheidung war die Frage, wer gegenüber dem Kunden als Unternehmer auftritt. Da die Bordellbetreiber unter dem Namen XY Nightclub (fiktiv) auftraten, im Internet mit „unseren Damen“ und „unserem Service“ warben, die Preise vorgaben und letztendlich auch nicht direkt bei der Prostituierten, sondern an der Rezeption bezahlt wurde, hat das FG entschieden, dass Vertragspartner die Betreiber geworden sind.
Insoweit ergibt sich auch aus §1 ProstG (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten) keine andere Wertung, da hierin lediglich geregelt wird, dass eine rechtswirksame Forderung besteht.
Anmerkung:
Übertragen auf andere Fälle bedeutet dies, dass ein Unternehmer, der scheinbar Selbständigen z.B. Räumlichkeiten zur Ausübung ihrer Tätigkeit vermietet, aufpassen sollte, dass er nicht in die Begründung und Abrechnung der jeweiligen Leistungsbeziehung einbezogen wird. Ansonsten könnte er möglicherweise für die angefallene Umsatzsteuer einzustehen haben.