Sofern der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft mit dem Rechtsformzusatz XY- GmbH.u.G. (i.G.) unterzeichnet, kommt eine persönliche Haftung für die eingegangene Verbindlichkeit – zumindest in Höhe der Differenz zwischen vorhandenem Stammkapital und dem Mindeststammkapital einer GmbH (25.000 €) – in Betracht.
Begründet wird diese Haftung vorliegend damit, dass der Vertragspartner aufgrund der o.g. Firmierung davon ausgehen konnte, mit einer GmbH zu kontrahieren, die mindestens das gesetzliche Stammkapital aufweist.
BGH, Urteil vom 12.06.2012, II ZR 256/11