Aufwendungen für einen Strafverteidiger sind nicht steuerlich abzugsfähig, wenn der Angeklagte wegen einer Vorsatztat verurteilt wird.
BFH, XI R 5 /12
Begründet wird diese Auffassung damit, dass Kosten aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat nicht unausweichlich sind, sondern genau durch das strafbare Verhalten verursacht werden.
Etwas anderes gilt lediglich, wenn der strafrechtliche Vorwurf sich ausschließlich auf das berufliche Verhalten bezieht. In diesem Fall können die Verteidigerkosten als Werbungskosten oder aber Betriebsausgaben abzugsfähig sein (BFH, VI R 42 / 04).