Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs.I GG ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Die nunmehrige Vorlage wird u.a. wie folgt begründet:
1. Anders als bei anderen inländischen Einkünften wird die Bemessungsgrundlage bei gewerblichen sowie bei ausländischen Einkünften teilweise verringert, hieraus ergibt sich, dass diese Einkünfte nicht vollständig mit dem Solidaritätszuschlag belegt sind (Verstoß gegen Art. 3 Abs.I GG – Gleichheitsgrundsatz).
2. Der Solidaritätszuschlag ist gem. SolZG 1995 eine Ergänzungsabgabe i.S.d. Art. 105, 106 GG, mit der der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 2007 nicht mehr belastet werden darf.
Niedersächsisches Finanzgericht, 7 K 143/08
Anmerkung:
Auch in diesem Verfahren hatte das Gericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bereits 2009 dem BVerfG vorgelegt. Damals hatte eine Kammer des BVerfG die Vorlage für unzulässig erachtet, weil das Gericht in der damaligen Vorlage die Bindungswirkung einer Entscheidung des BVerfG nicht hinreichend beachtet habe. Die nunmehrige Vorlagebegründung umfasst ca. 70 Seiten und führt hoffentlich zu einer Senatsentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.