Verjährt ist verjährt

Einer Mandantin wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Firmen-KFZ vorgeworfen. Ein Poilizist suchte am 12.08. die Firma auf. Dort wurde er telefonisch mit der Mandantin verbunden, die einräumte, die Fahrerin gewesen zu sein und eine Einlassung über mich ankündigte.

Nach einigen Schriftsätzen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, und zwar am 13.11., also mehr als 3 Monate nach dem Telefonat. Ich wies die Behörde auf die Verjährung hin, diese meinte, das Telefonat wäre nicht die für den Beginn der Verjährungsfrist  maßgebliche Bekanntgabe gegenüber meiner Mandantin, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wird.

Dies sah das Gericht nachvollziehbar anders und führte im Beschluss aus, dass der Polizeibeamte in dem Telefonat die Verfahrenseinleitung bekanntgegeben habe. Anders sei sein Vermerk nicht zu verstehen, die Mandantin habe sich zu ihrer Fahrereigenschaft und damit zur Sache geäußert, es sei abwegig, dass der Beamte sich mit meiner Mandantin verbinden ließ und sie dann nur als Zeugin befragt hätte. Insoweit sei die telefonische Rücksprache ausreichend und geeignet, die Verfahrenseinleitung bekanntzugeben.

Unerheblich ist hierbei, dass der Beamte meine Mandantin nicht belehrte, Mängel der Anhörung gehen nicht zu Lasten der Betroffenen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

 

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