Nach § 13 I 4c ErbSG ist das vom Erblasser selbst bewohnte Familienheim erbschaftsteuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (unter anderem nur bis zu 200 m² Wohnfläche). Auch muss der Erbe nach dem Todesfall die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung beziehen. Regelmäßig gilt hier ein Zeitraum von sechs Monaten, es sei denn, im Einzelfall hätten äußere Umstände dies verhindert.
Hier begann der Erbe unverzüglich mit der Räumung und Renovierung in Eigenregie. Mangels Eigenkapital konnte er die Kosten für Handwerker nicht vollständig aufbringen. Auch war er umfangreich berufstätig und betreute seine Tochter. So zog er erst 32 Monate nach der Erbschaft in das Haus ein.
Dies war zu spät, das Familienheim blieb nicht erbschaftsteuerfrei. Die Gründe Lage im Bereich des Erben, es fehlte schon an Nachweisen, dass er den Baufortschritt seinerzeit zeitlich angemessen und mit zumutbaren Maßnahmen gefördert hat. Die zeitliche Verzögerung (berufsbedingt) der Eigenreparaturen, generell die berufliche und familiäre Belastung sind keine äußeren Umstände. Gleiches gilt für fehlende Finanzmittel, all dies ist der Risikosphäre des Erben zuzurechnen.
FG München, 4 K 1677/24