Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – es eilt !!!

 

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondert schadet der Allgemeinheit, da die Steuerlast für die ehrlichen Steuerzahler größer wird. Also kauft der Staat weiter munter Daten-CD´s (was ich persönlich für bedenklich halte) und verschärft auch die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige.

So soll zum 01.01.2015 eine Gesetzesänderung in Kraft treten, nach der der Höchstbetrag, bei dem die Steuer ohne „Strafzuschlag“ nachentrichtet werden kann, gesenkt wird. Auch wird der Zuschlag erhöht, derzeit wird von 10% bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen 25.000 und 100.000€ ausgegangen, darüber hinaus bis zu 1 Mio.€ 15%, bei höheren Beträgen 20%. Auch wird der Korrekturzeitraum grundsätzlich auf 10 Jahre erweitert. Selbstverständlich fallen weiterhin auch Zinsen in Höhe von 6% p.a. zusätzlich an.

Und auch die Erkenntnismöglichkeiten der Finanzverwaltung wurden vergrößert. Seit einer Änderung des OECD-Musterabkommens sind z.B. nach dem DBA Deutschland – Schweiz seit 2013 sog. Gruppenanfragen zumindest für die Steuerjahre ab 2011 möglich. Auch verlangen die schweizerischen Großbanken derzeit von ihren Kunden den Nachweis, steuerehrlich (geworden) zu sein und der freiwilligen Meldung im Sinne des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU zuzustimmen, ab 2015 soll es wohl einen automatischen Informationsaustausch geben.

Wer also noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben will, ist gut beraten, sich möglichst bald an einen entsprechenden Spezialisten zu wenden und die vollständige und zutreffende Erklärung noch 2014 abzugeben.

Noch ein letzter Hinweis: Seit Juli 2014 werden die hinterzogenen Beträge nicht mehr von der Restschuldbefreiung eines Insolvenzverfahrens erfasst, sofern eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat gegeben ist, § 302 InsO wurde entsprechend geändert.

 

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