ZPO: Kein verspäteter Vortrag und auch substantiiert genug

ZPO-Grundlagen. Oder aber: Worauf in einem Zivilverfahren zu achten ist:

(wohl nur für Juristen nachvollziehbar)

Ein Landgericht wollte Vortrag einer Partei nicht berücksichtigen. Es hielt den Vortrag im ersten Schriftsatz für unsubstantiiert, unmittelbar nach Vertragsschluss sei mündlich eine Abänderung vereinbart worden.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts reicht dies aber aus. „Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast nämlich bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Wird das Parteivorbringen diesen Anforderungen gerecht, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden.“

Insoweit sind genaue Details zu Ort und Zeit dieser Absprache nicht erforderlich. Die Nichtberücksichtigung verletzt die Prozesspartei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs.I GG.

Weiterer, konkretisierender Vortrag wurde vom Landgericht als verspätet zurückgewiesen. Das Landgericht ist in das schriftliche Verfahren übergegangen und setzte eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen. Eine Woche nach dieser Frist (ein Fristverlängerungsgesuch blieb unbeschieden) wurde erweitert vorgetragen. Anschließend wurde der Verkündungstermin durch das Gericht mehrfach verlegt, und zwar über die Maximalfrist von 3 Monaten gemäß § 128 Abs.II S.3 ZPO hinaus. Und wurde insoweit vom Berufungsgericht korrigiert: „(…) das Gericht schon allein wegen der Überschreitung der Drei-Monats-Frist gemäß § 128 Abs.II S.3 ZPO nicht ohne erneute mündliche Entscheidung hätte entscheiden dürfen.“ Und dann wäre der Vortrag niemals verspätet gewesen.

OLG Celle, 2 U 30/14

Fazit:

Das erstinstanzliche Gericht hat wesentliche Verfahrensfehler begangen und wurde zu Recht aufgehoben. Dies zeigt aber einmal mehr, dass für Anwälte die Verfahrensordnungen von wesentlicher Bedeutung sind.

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