Wenn ein Beschuldigter nicht bei der Fahrt ertappt wird, sondern sich lediglich aus einer ungewöhnlichen Parkposition des KFZ sowie des Umstandes, dass der Fahrersitz auf ihn eingestellt ist, die Möglichkeit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ergibt, der Beschuldigte aber unwiderlegbar einen Alkoholgenuss erst nach seiner letzten Fahrt einräumt, sind mehrdeutige und vielleicht sogar selbstbelastende Äußerungen des stark unter Alkoholeinfluss (2,65 g/Promille) stehenden Beschuldigten nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Der beschlagnahmte Führerschein ist dem Beschuldigten herauszugeben, er ist sogar nach dem StrEG zu entschädigen. Dies umfasst auch seine Anwaltskosten.
Hinweis:
Vorliegend wurde noch nicht einmal (z.B. anhand der Motortemperatur) überprüft, wann das KFZ letztmalig bewegt wurde. Der Beschuldigte hat zwar mehrdeutige und möglicherweise zu Spekulationen Anlass gebende Äußerungen getätigt, aber niemals ein als Geständnis auszulegendes Einräumen einer Trunkenheitsfahrt vorgenommen.