Erbschaftsteuer: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Der BFH hielt die Regelungen in §§ 13a, 13b (Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen) und 19 (Steuersätze der verschiedenen Steuerklassen) des ErbStG für verfassungswidrig und ging davon aus, dass die angenommenen Verfassungsverstöße teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung führen können (http://news.kanzlei-niedersachsen.de/2012/12/erbschaftsteuer-auf-dem-prufstand-alle-falle-ab-dem-01-01-2009-konnten-betroffen-sein/). Heute verkündete das BVerfG sein Urteil: §§ 13a, 13b und 19 Abs.I des Erbschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Die Vorschriften gelten allerdings weiter bis zum 30.06.2016, bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen.

Quelle: Pressemitteilung 116/2014 des BVerfG, 17.12.2014

Fazit: Der Gesetzgeber hat nochmal Glück gehabt und erneut eine Schonfrist zugebilligt bekommen. Sofern also  Betriebsvermögen vererbt oder verschenkt werden soll, sollte dies zeitnah geschehen, da nicht sicher vorausgesagt werden kann, ob eine entsprechende Privilegierung in die zu erwartende Gesetzesänderung mit aufgenommen wird, auch wenn das BVerfG dies zumindest bei Personengesellschaften und kleinen Betrieben (Kapitalgesellschaft, Beteiligung mind. 25%; bis zu 20 Arbeitnehmer) für angemessen hält. Allerdings wurde bereits das ErbStG 2006 im November 2006 für verfassungswidrig erklärt, durfte aber auch (wie jetzt) bis 2008 weitergelten. Insoweit bleibt die spannende Frage, ob der Gesetzgeber einen neuen Versuch der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen unternimmt und inwieweit es hier erneut zu einer unterschiedlichen Besteuerung kommen soll.

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