Probezeit und Geschwindigkeitsverstoß

Grundsätzlich gilt gem. § 2a StVG beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis eine Probezeit von zwei Jahren. Kommt es in der Probezeit zu einem Geschwindigkeitsverstoß, der in Flensburg zu einer Eintragung führt (mit dem PKW z.B. ab einer Überschreitung von 21 km/h), wird die Fahrerlaubnisbehörde den Besuch eines Aufbauseminars anordnen und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre (§ 2a Abs.IIa StVG). Folgt man der Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Kommt es nach der Seminarteilnahme erneut zu einem Verstoß (mind. 21 km/h zu schnell), wird eine Verwarnung erteilt und die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten empfohlen.

Kommt es zwei Monate oder später (nach der zweiten Tat) zu einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung mit Punkten, wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen.

Wer es dann noch nicht begriffen hat und nach Wiedererteilung nochmals innerhalb der dann neu beginnenden Probezeit (= Restdauer der ersten Probezeit, insoweit ist die Probezeit während der Entziehung unterbrochen) auffällig wird, für den wird es wirklich unangenehm: Nach § 2a Abs.V S.5 StVG wird dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten fällig, fällt dieses negativ aus, wird die Behörde den Führerschein entziehen.

Wichtig: Es gilt jeweils der Tattag, nicht die Rechtskraft der Entscheidung.

Fazit:
Zu schnell während der Probezeit ist unangenehm. Die Probezeit verlängert sich, die Kosten der entsprechenden Seminare sind nicht zu unterschätzen, der Führerscheinentzug droht schnell.

Bei Geschwindigkeitsverstößen mit dem PKW ab 21 km/h Überschreitung handelt es sich um sog. schwerwiegende Verstöße nach Anlage 12 zu § 34 Abs.I FeV. Also aufpassen und die Geschwindigkeitsbegrenzungen beachten.

 

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