Ein verkehrswidrig in der Fußgängerzone abgestelltes KFZ darf abgeschleppt werden, auch wenn die Fußgänger nicht behindert werden oder zu dem Zeitpunkt den Bereich gar nicht nutzen. Die Funktionsbeeinträchtigung des Fußgängerbereiches reicht aus, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu begründen.
OVG Greifswald, Beschluss vom 06.03.2015, AZ: 3 L 201/11
Das OVG hat sogar angeführt, dass es regelmäßig nicht auf eine konkrete Verkehrsbehinderung ankommt, sondern die Funktionsbeeinträchtigung ausreicht, wenn ein KFZ im absoluten Halteverbot abgestellt ist.