Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb von weniger als drei Jahren fünf geringere Verkehrsverstöße mit abstraktem Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem Fahrverbot belegt werden. Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene bereits zwei Handyverstöße sowie zwei geringfügige Geschwindigkeitsverstöße (Überschreitung jeweils 22 km/h) begangen. Im Gerichtsverfahren über den nächsten Handyverstoß sprach das Gericht ein einmonatiges Fahrverbot aus. Dies war zulässig.
OLG Hamm, 1 RBs 138/15
Auch wenn jeder Verkehrsverstoß für sich genommen kein Fahrverbot rechtfertigt und auch das Regelfahrverbot gem. § 4 Abs.II BKatV nicht verwirkt wurde, kann in einem solchen Fall nach § 25 Abs.I S.1 StVG ein Fahrverbot angeordnet werden, da der Verkehrsteilnehmer durch seine wiederholte Verletzung der Vorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr notwendigen rechtstreuen Gesinnung und insbesondere auch der notwendigen Einsicht in vorangegangenes Unrecht fehlt.