Macht der Betroffene bzgl. eines Absehens vom Fahrverbot geltend, er sei reisekrank und könne deswegen weder öffentliche Verkehrsmittel nutzen noch als Beifahrer im KFZ mitfahren, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, aus der nicht nur hervorgeht, dass diese Reisekrankheit besteht, sondern auch, aufgrund welcher objektiv-wissenschaftlicher Standards der Befund erstellt wurde.
Auch drohende Ertragseinbußen im deutlich fünfstelligen Bereich während des Fahrverbotes sind ohne eine hieraus resultierende, konkrete Existenzgefährdung nicht geeignet, ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1450/15
Mein Tipp:
Die Begründungsanforderungen für ein Absehen vom Fahrverbot werden immer größer. Umso mehr sollte auch gegen Tatvorwürfe vorgegangen werden. Insbesondere bei Messgeräten gibt es mittlerweile viele Ansatzpunkte, die einer Verwertung der vorgeworfenen Ergebnisse entgegenstehen.
Und noch ein Hinweis: Die Argumente, die für ein Absehen vom Fahrverbot sprechen, müssen rechtzeitig und vollständig vorgetragen werden. Das Gericht wird die Voraussetzungen hierfür nicht von sich aus prüfen.