Wenn in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist, dass das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, sind derartige Vereinbarungen nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem Zeitpunkt erfolgen soll, an dem das maßgebliche Lebensalter für den Bezug einer Regelaltersrente erreicht wird.
BAG, 1 AZR 853/13