Auch die Kamerafunktion stellt eine verbotene Handynutzung dar

Der Begriff des Benutzens i.S.d. § 23 Abs.1a StVO umfasst auch die Kamerafunktion.

OLG Hamburg, 3 Ss 155/15

Das Gericht macht deutlich, dass jede Form der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Handys gem. § 23 Abs.1a StVO verboten ist, sofern das Handy hierfür in die Hand genommen werden muss.

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