In § 12 Abs.II UStG sind verschiedene Tätigkeiten aufgeführt, bei denen lediglich der verringerte Umsatzsteuersatz von 7% anfällt.
Der BFH hat entschieden, dass Trauer- und Hochzeitsredner hierunter fallen, wenn ihre Darbietungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen (BFH, V R 61/14).
Ebenso können Autorenlesungen dem ermäßigten Steuersatz unterfallen, sofern hier nicht nur eine reine Lesung erfolgt, sondern auch eine darstellerische theaterähnliche Vorführung erfolgt (BFH, XI R 35 / 12).