PoliScan Speed – ein neuer Aspekt

Die Messung ist nach Ansicht des AG Bremen nicht verwertbar, da der Sachverständige Schmedding darlegte, dass der für die Bildüberprüfung verwendete Auswerterahmen nicht von der geeichten Messgerätesoftware, sondern vom sog. TuffViewer generiert wird. Diese wird nach einer Stellungnahme der PTB nicht geeicht. Nachweisen konnte dies der Sachverständige u.a. durch Vergleich zweier Bilder, die einmal mit der alten Version des TuffViewers (3.38) erzeugt wurden, einmal mit der aktuellen Version (3.45). Die Auswerterahmen fielen unterschiedlich aus, so dass davon auszugehen sei, dass der Auswerterahmen eben von dieser ungeeichten Software generiert wird.

Da nach Auffassung des Herstellers die Position des Auswerterahmens für die Frage der gerichtlichen Verwertbarkeit entscheidend ist, vertritt das AG die Auffassung, dass auch der TuffViewer (entgegen der Auffassung der PTB) geeicht sein müsse.

Der Betroffene wurde freigesprochen.

AG Bremen, 88 OWi 640 Js 2905 / 14

Dieser Beitrag wurde unter Poliscan Speed, Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert