Ein unterhaltsverpflichteter Ehegatte kann die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten (bis zu einer Höhe von jährlich 13.805 € zuzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung) als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Hierzu muss die Anlage U ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht werden. Im Gegenzug muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Unterhalt als Einkommen versteuern, der entsprechende Steuernachteil ist auszugleichen.
Dieser Nachteilsausgleich ist einklagbar. Behauptet aber der unterhaltsberechtigte Ehegatte fehlerhaft, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht hat, wird zum einen der Einkommensteuerbescheid des unterhaltsberechtigten Ehegatten entsprechend geändert, zum anderen trägt aber auch wegen dieser fehlerhaften Behauptung der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Kosten eines entsprechenden Verfahrens. Sofern Verfahrenskostenhilfe aufgrund der falschen Behauptung gewährt wurde, wird die Gewährung aufgehoben und die entsprechenden Beträge müssen der Staatskasse erstattet werden.
OLG Hamm, 2 WF 155/15