Nach gewalttätigen Ausschreitungen verhängte ein Fußballverein diverse Stadionsverbote gegen Fans, die der rechten Szene zuzuordnen waren. Der Angeklagte betrat trotzdem das Stadion, er wurde daraufhin wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Das erteilte Stadionverbot war weder willkürlich noch unwirksam. Ein sachlicher Grund hierfür lag bereits dadurch vor, dass bei dem Angeklagten die Gefahr bestand, dass künftige Störungen durch ihn zu erwarten wären. Es war ausreichend, dass der Angeklagte nachweislich der rechten Szene zugehörig war sich daher in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegte.
OLG Dresden, 2 OLG 21 Ss 506/15