Wer über eine Freisprecheinrichtung (via Bluetooth) telefoniert und hierbei das Handy in der Hand hält, ohne weitere Funktionen zu nutzen, verstößt nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO (Handy-Nutzung) in der seit dem 01.04.2013 geltenden Fassung, da hierfür das Handy nicht in der Hand gehalten werden muss. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass das Handy nicht gehalten werden muss. Ein gelegentliches Halten ohne Nutzung weiterer Funktionen ist demnach unschädlich und begründet kein eigenständiges Gefährdungspotential, es ist nach der Neufassung der Vorschrift darauf abzustellen, ob das Handy für die Nutzung gehalten werden muss.
OLG Stuttgart, 4 Ss 212 / 16