Haftung des Landes bei Sturz eines Motorradfahrers

Ist einem Land seit Jahren die mangelnde Griffigkeit des Fahrbahnbelags bekannt und wird dieser Fehler nicht behoben, haftet das Land zu 75%, wenn es bei regennasser Fahrbahn aufgrund dieses Umstandes zu einem Sturz eines Motorradfahrers kommt.

LG Detmold, 9 O 86/15

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