Wie schon mehrfach berichtet handelt es sich bei diesem Messverfahren um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren, bei dem ein Betroffener darlegen muss, weshalb Zweifel an der Korrektheit der Messung gegeben sein sollen. Ohne eine entsprechende Konkretisierung kann ein Gericht einen Beweisantrag auf Überprüfung der Messung als Ausforschungsbeweis betrachten und ablehnen.
Neben dem Recht auf Einsicht in das Messprotokoll und die Eichbescheinigung folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Beweislastumkehr, dass der Betroffene die Möglichkeit haben muss, die Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf mögliche Messfehler zu untersuchen. Dies ist aber nur möglich, wenn dem Betroffenen die Messdateien in unverschlüsselter Form übergeben werden. Wird die Herausgabe der Rohmessdaten verweigert, kann ein Betroffener die Daten nicht auf Fehler untersuchen lassen, insoweit ist es ihm verwehrt, aktiv am Gang und Ergebnis des Verfahrens mitzuwirken. Dies aber stellt ein ureigenes Recht eines Betroffenen dar (vgl. BVerfGE 46, 202). Aus Art. 6 EMRK folgt zudem das Gebot der sogenannten Waffengleichheit, dem Betroffenen müssen die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, sich gegen einen Vorwurf zu verteidigen, wie dem Ankläger Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, den Tatvorwurf nachzuweisen. Daher sind dem Betroffenen die Rohmessdaten durch die Verwaltungsbehörde in unverschlüsselter Form zu übergeben.
AG Neunkirchen, 19 OWi 523/15