Haftung des Fahrlehrers beim Motorradunterricht

Ein Fahrschüler war während der dritten Doppelstunde erstmals mit einem Motorrad mit 72 PS (vorher nur 34 PS) gefahren. Beim Anfahren gab er zu viel Gas und ließ die Kupplung zu schnell kommen, hierdurch verlor er die Kontrolle über das Motorrad und es kam zu einem Unfall. Hierfür haftete der Fahrlehrer, da er seine Obhuts- und Schutzpflichten aus dem Ausbildungsvertrag verletzte und dies auch für den Unfall ursächlich war. Der Fahrschüler war in dieser Situation überfordert, der Fahrlehrer hatte nicht darauf geachtet, dass der Fahrschüler erst dann an anspruchsvollere Aufgaben herangeführt werden durfte, wenn er bei den Grundübungen Sicherheit erlangt hatte. Insbesondere muss ein Fahrlehrer auch darauf achten, dass der Fahrschüler beim Auftreten krisenhafte Situationen gegebenenfalls einen Schritt zurückgehen muss.

Der Fahrunterricht und dessen Inhalte sind grundsätzlich zu dokumentieren. Unterbleibt eine entsprechende Dokumentation oder ist sie in erheblichem Maße unvollständig, wird eine Verletzung der Ausbildungspflichten des Fahrlehrers vermutet.

OLG Schleswig, 17 U 112/14

Anmerkung:
Insbesondere aufgrund der deutlich verringerten Eingriffsmöglichkeiten während der Motorradausbildung hat der Fahrlehrer die Pflicht, auf den Ausbildungsstand der Fahrschüler zu achten und lediglich Aufgaben zu stellen, an deren Schwierigkeitsgrad der Fahrschüler sehr behutsam herangeführt wurde. Der Fahrlehrer hat darauf zu achten, dass keine Überforderung des Schülers erfolgt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1095), dem Fahrschüler dürfen ausschließlich Aufgaben gestellt werden, die er aufgrund seines Ausbildungsstandes und seiner allgemeinen Fähigkeiten meistern kann (OLG Rostock, DAR 2005, 32 f.). An die Einhaltung der Pflichten des Fahrlehrers ist zum Schutze der Fahrschüler ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, NJW 1969, 2197).

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