Immobilienkauf und Beschaffenheitsvereinbarung

Die Beschreibung von Eigenschaften der verkauften Immobilie vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die nicht in der notariellen Urkunde aufgenommen wird, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 BGB.

BGH, V ZR 78/14

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