Beauftragt der Grundstückseigentümer ein Abschleppunternehmen, ein auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug zu entfernen, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Halters. Er muss die entsprechenden (erforderlichen) Kosten nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstatten.
BGH, V ZR 102/15