Ist ein Tempo-30-Schild in unmittelbarer Nähe zum Ortseingangsschild aufgebaut und nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten, sondern aufgrund eines umleitungsbedingten, höheren Verkehrsaufkommens angeordnet worden, kann das Schild aufgrund eines Augenblickversagens leicht übersehen werden, wenn sich die verringerte Geschwindigkeit nicht aufdrängt. Diese momentane Unaufmerksamkeit rechtfertigt dann kein als Regelbuße vorgesehenes Fahrverbot, auch eine Erhöhung der Geldbuße kommt nicht in Betracht.
OLG Naumburg, 2 Ws 213 / 15