Keine Kollektivbeleidigung durch eine allgemein gegen Angehörige einer Gruppe gerichtete Äußerung

Der Täter hat gemeinsam anderen Personen im Fußballstadion die Buchstaben ACAB hochgehalten und wurde hierfür wegen Beleidigung verurteilt. Diese Abkürzung gilt allgemein als Akronym für „all cops are bastards“. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die in den Schutzbereich von Art.5 Abs.I GG fällt. Nach Abs.II unterliegt die Meinungsfreiheit aber den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergibt. Hierunter fällt auch der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Auch in dieser Meinungsäußerung kann eine Kollektivbeleidigung erkannt werden, wenn sie sich gegen einen hinreichend bestimmbaren Personenkreis richtet. Je größer das Kollektiv jedoch ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer wird die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds sein. Eine hinreichende Individualisierung der abschätzenden Äußerung ist in jedem Fall Voraussetzung einer Verurteilung wegen Beleidigung.

In diesem Fall reichte es hierfür nicht aus, dass die Abkürzung ACAB von den Polizisten im Stadion wahrgenommen werden konnte, da sich dieser Äußerung erkennbar gegen die Polizei insgesamt richtete. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

BVerfG, 1 BvR 2150/14

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