Das Abschleppen eines Kfz aus einer Halteverbotszone, die durch mobile Halteverbotsschilder gekennzeichnet wurde, ist nach 48 Stunden rechtmäßig, der Fahrzeugverantwortliche hat die Kosten der Abschleppmaßnahme zu tragen.
Die Klägerin in diesem Verfahren parkte ihr Fahrzeug rechtmäßig und flog in den Urlaub. Einen Tag später wurden mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, das Fahrzeug wurde 3 Tage später abgeschleppt. Die Klägerin wollte die Kosten des Abschleppens nicht bezahlen und klagte. Das OVG entschied, dass es verhältnismäßig sei, 48 Stunden nach Aufstellen der Schilder das Fahrzeug abzuschleppen. Angesichts vielfältiger Anforderungen, die insbesondere in Großstädten in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine Vorlaufzeit von 48 Stunden ausreichend, auch die Kostentragungspflicht des Halters ist rechtmäßig.
OVG Nordrhein-Westfalen, 5 A 470/14
Andere Obergerichte vertreten die Auffassung, dass die Vorlaufzeit mindestens 3 Tage betragen muss.