Internet-Branchenbucheintrag- diese Masche kann nichtig sein

Es liegt ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn für den Eintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis 910,00 € jährlich zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden sollen, dieser Eintrag aber ohne substantiellen Wert ist. Die Wertlosigkeit ergab sich im entschiedenen Verfahren daraus, dass bei Eingabe von Gewerbeart und Firmensitz die Branchenseite der Anbieterin nicht (bzw. zumindest nicht auf den ersten. 5 Seiten der angezeigten Suchergebnisse verschiedener Internet-Suchmaschinen) aufgefunden wurde, ebenso wenig der darin enthaltene Eintrag des Gewerbetreibenden. Insoweit war der Eintrag nur dann auffindbar, wenn gezielt auf der Seite der Anbieterin nach ihm gesucht wurde. Hieraus ergibt sich, dass die Anbieterin nichts unternimmt, um ihre Seite zu bewerben, so dass der Eintrag im Internet-Branchenverzeichnis der Klägerin nicht dazu führt, dass der Gewerbetreibende im Internet leichter zu finden ist, was aber grundsätzlich Vertragsinteresse bei einer derartigen Eintragung sein soll.

Ein externer Preisvergleich kann nicht herangezogen werden, da nicht feststeht, dass es einen Markt für wertlose Eintragungen in Branchenverzeichnisse gibt.

Die notwendige verwerfliche Gesinnung ergibt sich aus der Aufmachung des Angebotsschreibens. Der Gewerbetreibende wurde über die mit der Rücksendung verbundenen Rechtsfolgen im Unklaren gelassen. Insbesondere wurde auch der zu zahlende jährliche Betrag im Fließtext versteckt, es gab keine „€“-Zeichen-Angabe, sondern das Wort Euro wurde ausgeschrieben. Auch eine weitere Stelle, in der dieser Betrag erwähnt wurde, verschwindet gezielt zwischen anderen Zahlen, bei der Preisangabe stand das Datum und ein Aktenzeichen der Anbieterin, darunter die Preisangabe und das Beitragsjahr. Dies hatte nur den Zweck, den Gewerbetreibenden zu überrumpeln.

Aus diesem Grund ist der Vertrag gemäß § 138 Abs.I BGB nichtig, er erfüllt die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts.

LG Braunschweig, 2 S 206/16

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