Im erstinstanzlichen Urteil muss aufgenommen werden, in welcher Messart gemessen wurde. Bei diesem System gibt es verschiedene Möglichkeiten der Geschwindigkeitsermittlung, auch wenn es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, muss der Tatrichter mitteilen, welche der verschiedenen Betriebsarten zum Einsatz kam.
OLG Saarbrücken, Ss (BS) 8/2016 (7/16 OWi)