Absehen vom Regelfahrverbot – was muss vorgetragen werden

Es ist zwingend erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich eine drohende Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung herleiten lassen. In diesem Fall muss der Betroffene das Vorliegen der Voraussetzungen eines Absehens vom Regelfahrverbot nicht beweisen, das Amtsgericht ist dann zur Aufklärung verpflichtet.

Im entschiedenen Fall war der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Der Rechtsanwalt konnte zwar Tatsachen vortragen, die geeignet sein könnten, die Existenzgefährdung des Betroffenen darzustellen. Konkret Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen konnte der Rechtsanwalt aber nicht erteilen. Das OLG weist darauf hin, dass hier das Amtsgericht weiter hätte ermitteln müssen.

OLG Karlsruhe, 3 (5) SsBs 575/15

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