Erkennbare Vorfahrtsverletzung

Regelmäßig haftet ein Linksabbieger alleine, wenn er seine Wartepflicht verletzt und mit dem vorfahrtsberechtigten Gegenverkehr kollidiert. Den vorfahrtberechtigten Entgegenkommer kann aber ein Mitverschulden treffen, wenn er sein Vorfahrtsrecht ausübt und einfach weiterfährt, obwohl bei Anwendung der notwendigen Aufmerksamkeit erkennbar war, dass es zu dem Vorfahrtsverstoß kommen wird. Man muss also auch den Verkehr aus einer untergeordneten Straße bei Annäherung beobachten.

Hier wurde eine Mithaftung von 20% ausgesprochen.

LG Stuttgart, 13 S 61/25

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