Beim Einfahren von einem Grundstück auf eine Straße ist gem. § 10 S.1 StVO größte Sorgfalt zu beachten.
Hier wollte eine Fahrerin vom Grundstück nach links auf eine vierspurige Straße einfahren, die von ihr anvisierte linke Fahrbahn war frei. Von links (also aus der anderen Richtung) kam ein Bus und hielt an. Der Fahrer zeigte per Handzeichen an, dass die Frau abbiegen könne. Als sie dies tat, überholte ein anderes Fahrzeug erlaubterweise den Bus, es lag für diesen Fahrer keine unübersichtliche Überholsituation vor, da der Bus nicht an einer Haltestelle oder Straßeneinmündung angehalten hatte.
Die einbiegende Fahrerin haftet bei dem erfolgten Unfall mit dem den Bus überholenden PKW zu 100 %, auch die Betriebsgefahr des Unfallgegners tritt vollständig zurück. Das Winken des Busfahrers durfte sie mangels Rückschau auch nicht als Einweisen betrachten, und da die zweite Fahrspur für sie nicht einsehbar war, musste sie damit rechnen, dass der Unfallgegner erlaubterweise am Bus vorbeifahren konnte.
LG Hamburg, 331 O 463/25