Trotz Darlegung, weshalb das erste und letzte Bild sowie jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen benötigt werden, ebenso auch bzgl. CaseList, Statistikdatei und Dokumentation gem. § 31 MessEG, muss die Verteidigung diese Informationen nicht erhalten. Die Übersendung von u.a. Fallprotokoll, Eichschein und Schulungsbescheinigung des Messbeamten ist ausreichend, da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, dass die weiteren Informationen für eine Überprüfung notwendig sind.
AG Northeim, 9 OWi 161/25