Es stellt einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn bei einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen erneuter Straffälligkeit die Bewährung widerrufen wird, obwohl weder eine rechtskräftige Verurteilung noch ein glaubhaftes Geständnis vorliegt.
EGMR, 2130/10