Grundsätzlich keine Inkassokosten neben Rechtsanwaltshonorar

Gerät ein Schuldner in Verzug, können auch die außergerichtlichen Kosten der Beitreibung der Forderung als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Es ist eine häufig verbreitete Unsitte gerade großer Gesellschaften, zunächst ein Inkassobüro und anschließend einen Rechtsanwalt zu beauftragen, hierdurch entstehen außergerichtliche Kosten doppelt. Grundsätzlich ist aber auch ein Gläubiger verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung nicht ausufern zu lassen. Es sind nur wenige ausnahmsweise Fallgestaltungen denkbar, in denen Kosten eines Inkassounternehmens und eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung parallel geltend gemacht werden können.

Dies gilt auch für das vereinfachte Verfahren im Rahmen der Beantragung eines Mahnbescheides. Der Rechtspfleger hat hier die Möglichkeiten und die Pflicht zu einer eingeschränkten Schlüssigkeitsprüfung und kann eine Monierung aussprechen, dass die parallele Geltendmachung beider Kosten nicht möglich ist.

AG Coburg, 15-7790975-00-N

Hinweis:

Sollten Sie eine Forderung nicht beglichen haben und einen Mahnbescheid zugeschickt bekommen, ist zu prüfen, ob möglicherweise doppelte Kosten geltend gemacht werden sollen. Auch wenn die zugrundeliegende Hauptforderung berechtigt ist, müssen regelmäßig diese doppelten Kosten nicht bezahlt werden.

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